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Miete Kärcher Holder
MIC 42

leiserag kommunalfahrzeug geraetetraeger kaercher mic

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Preis auf Anfrage

Breite: 1.4 m

Leistung: 42 PS

Anzahl Personen: 1

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Severino Magro

Leiter Vermietung & Transporte

smagro@leiserag.ch
+41 62 749 50 43

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Holder, Kärcher, Rasco Muvo
Kugelmann, Zaugg, GMR

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+41 79 822 74 96

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Kärcher Holder MIC 42 mieten

Mit der Mietmaschine MIC 42 aus der Kategorie Kommunalfahrzeuge von Kärcher Holder haben Sie die optimale Mechanisierungslösung für zeitlich begrenzte periodische Einsätze, die Umsetzung eines Spezialprojekts oder zur kurzfristigen Überbrückung eines Ausfalls. Arbeiten Sie mit der perfekt gewarteten, leistungsstarken Maschine MIC 42 und profitieren Sie von maximaler Effizienz und Produktivität.

Allgemeine Mietbedingungen (AMB)

  1. Das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters. Wenn das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, Eigentum eines Dritten ist, so bleibt es uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Dritten.
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Versand des Gerätes ab Betrieb der Vermieterin und endet mit dem Wiedereingangstag in deren Betrieb. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt, die Verpackung und die Transportversicherung gehen zu Lasten der Mieterin.
  3. Soweit die Mieterin nicht binnen 3 Tagen seit Erhalt der Mietsache schriftlich reklamiert hat, gilt als festgestellt, dass Sie die Mietsache in ordnungsgemässem Zustand erhalten hat.
  4. Eine Überlassung des gemieteten Gerätes an einem Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Die Überlassung eines von der A. Leiser AG vermieteten Objektes ist untersagt, wenn das Objekt das Eigentum eines Dritten ist.
  5. Die Haftung der Vermieterin für einen Schaden, welcher unmittelbar oder mitterbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen. Ist das Gerät Eigentum eines Dritten, so wird die Haftung des Dritten für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden durch Versagen oder Ausfall des Gerätes vollumfänglich wegbedungen und die Vermieterin haftet für alle Schäden, die der Mieterin in irgendeiner Weise durch das Gerät verursacht worden sind oder mit ihm in Zusammenhang stehen.
  6. Die Mieterin verpflichtet sich, das Gerät zu pflegen und die anfallenden normalen Unterhaltsarbeiten sachgemäss auszuführen. Kosten, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten der Mieterin. Für Reparaturen grösseren Umfanges ist die Vermieterin zu verständigen. Bei Geräten, die Eigentum eines Dritten sind, hat die Mieterin insbesondere die Vorschriften des Herstellers oder des Lieferanten des Gerätes einzuhalten. Diese Vorschriften werden ihr von der Vermieterin spätestens bei Mietbeginn zur Kenntnis gebracht.
  7. Die Mieterin trägt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, welche aufgrund der Miete, des Besitzes und des Gebrauches erhoben werden.
  8. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleisses und eines vorübergehenden Ausfalls trägt die Mieterin, deren Verpflichtung zur Fortzahlung der vereinbarten Mietraten durch derartige Ereignisse nicht berührt wird. In diesen Fällen hat die Mieterin die Vermieterin unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  9. Kommt die Mieterin mit der Zahlung einer monatlichen Miete in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen. Die Mieterin ist zu Weiterzahlung der Miete bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit verpflichtet, soweit es der Vermieterin nicht gelingt, das Gerät vorher anderweitig zu vermieten. Für verfallenen Mietzins ist ein Verzugszins von 7% zu bezahlen. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, hat dieser ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 10.00 und ab der dritten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 50.00 zu bezahlen.
  1. Die Mieterin verpflichtet sich, das Gerät in die Betriebshaftpflichtversicherung einzubeziehen.
  2. Stellt die Vermieterin nach Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes Mängel fest, kann diese noch auf Kosten der Mieterin beheben lassen, sofern sie nicht durch normalen Gebrauch bei ordnungsgemässer Pflege entstanden sind. Die Mieterin verpflichtet sich, das Gerät in gereinigtem Zustand der Vermieterin zurückzugeben.
  3. Das Gerät wird durch die Vermieterin mit aufgefülltem Treibstofftank übergeben. Bei der Rückgabe muss der Treibstofftank ebenfalls wieder aufgefüllt sein, ansonsten wird die fehlende Treibstoffmenge in Rechnung gestellt.
  4. Maschinen ohne Strassenverkehrszulassung und Nummernschild dürfen nicht auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung bewegt werden. Für daraus entstehende Schäden und Schadenersatzforderungen, z.B. aus Unfällen und anderem, haftet der Mieter vollumfänglich. Sollte der Vermieter für Schäden aus der Verwendung im öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als Halter der Maschine haftpflichtig werden, verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung sämtliche Aufwendungen zurückzuerstatten. Ist das Gerät Eigentum eines Dritten, so wird die Haltereigenschaft dieses Dritten verneint.
  5. Die Vermieterin ist berechtigt, alle Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten.
  6. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reiden.
  8. Soweit in diesem Mietvertrag nichts Besonderes vereinbart ist gelten die Mietbedingungen für Baumaschinen des VSBM. Wenn das Objekt Gegenstand eines Dritten ist, dann verbleiben alle Eigentumsrechte am Objekt beim Dritten. Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. Leiser AG sowie in den Mietbedingungen für Baumaschinen des VSBM, die sich auf Rechte des Eigentümers des Objektes beziehen, sind im Sinne der Eigentumsrechte des Dritten auszulegen.

Letztmals geändert am 27.06.2024
A. Leiser Maschinen und Fahrzeuge AG, Bruggmatte 4, 6260 Reiden